Allgemeine Vertrags- und Reisebedingungen (AVRB)
Die folgenden Bestimmungen bilden einen festen Bestandteil des zwischen Lufthansa City Center / TRAVAC Business Travel AG und dem Auftraggeber/Reisenden abgeschlossenen Vertrages. Es gelten ferner die Allgemeinen Vertrags- und/oder Transportbestimmungen der verantwortlichen Dienstleistungsunternehmen (Flug, Hotel, Mietwagen, Car, Schiff etc.).
Nachstehend gilt für Lufthansa City Center / TRAVAC Business Travel AG die Abkürzung „Reisebüro“ und für den Auftraggeber / Reisenden den Begriff „Teilnehmer“.
Gemäß den Richtlinien des schweizerischen Reisebüroverbandes kann das Reisebüro für die Beratung und Bearbeitung einer Dienstleistung vom Teilnehmer eine Vergütung von CHF 60 bis CHF 150 pro Person in Rechnung stellen.
1. Anmeldung Vertragsabschluss
Der Vertragsabschluss zwischen dem Reisebüro und dem Teilnehmer erfolgt schriftlich, elektronisch oder mündlich.
1.1 Vollständige und richtige Personalien
Die im Reisepass/ID aufgeführten Namen und Vornamen des Teilnehmers müssen mit den Angaben des Teilnehmers bei der Reservierung (telefonisch, schriftlich und elektronisch) identisch sein. Nachträgliche Änderungen werden von dem Leistungsträger als Annullation/Umbuchung mit entsprechenden Annullation- respektive Umbuchungsgebühren in Rechnung gestellt. Für die Folgen, die aus unvollständigen oder falschen Personalangaben entstehen, ist das Reisebüro nicht haftbar. Der Teilnehmer muss die daraus entstehenden Kosten übernehmen.
2. Preise und Rechnungsstellung
Bei einer nachträglichen Preiserhöhung durch das Transportunternehmen (z. B. Treibstoffzuschläge), bei neu eingeführten oder erhöhten Abgaben oder Gebühren (z.B. Flughafentaxen), bei von Wechselkursen bedingten Anpassungen, bei Druckfehlern, sowie drucktechnischen Fehlern, bei Mehrwertsteuersatzänderungen und dgl. kann das Reisebüro die Preise erhöhen. Die Preiserhöhung berechnet sich aufgrund der tatsächlich entstehenden Mehrkosten, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von max. CHF 60. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10%, ist der Teilnehmer berechtigt, innert 5 Tagen, nachdem er vom Reisebüro informiert (telefonisch, elektronisch, schriftlich) worden ist, vom Vertrag zurückzutreten. Die Annullation des Teilnehmers erfolgt in diesem Fall ausschließlich schriftlich.
3. Zahlung
Bei der Anmeldung ist eine Anzahlung von CHF 800 für Europareisen und CHF 1‘200 für Überseereisen, pro Person zu leisten. Vorbehalten bleiben gesonderte Bestimmungen der Leistungsträger (Fluggesellschaften, Hotels, Mietwagen etc.) Der Restbetrag hat bis 30 Tage vor Reiseantritt und bei späterer Anmeldung sofort zu erfolgen. Für Reisen deren Reisedokumente gleichzeitig mit der Reservation erstellt werden müssen und/oder die Bestimmungen der Leistungsträger (Fluggesellschaften, Hotels, Mietwagen etc.) mit der Reservation eine gleichzeitige Zahlung verlangen, gelten deren Konditionen. Die aus daraus entstehenden Annullationskosten übernimmt der Teilnehmer. Eine nicht rechtzeitige Zahlung berechtigt das Reisebüro, die Reiseleistung zu verweigern.
4. Annullation und Umbuchung
4.1 Annullation/Umbuchung durch den Teilnehmer
Es gelten die Bestimmungen der Leistungsträger (Unterkunft, Transport, Reiseveranstalter etc.). Wir empfehlen den Abschluss einer Reiseversicherung.
4.2 Annullation/Umbuchungen durch den Leistungsträger
Es gelten die Bestimmungen der Leistungsträger (Unterkunft, Transport, Reiseveranstalter etc.).
5. Pass, Visa- und Einreisebestimmungen
Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Einreisevorschriften des zu bereisenden Landes selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Der Teilnehmer ist zudem verpflichtet, das Reisebüro zu informieren, wenn der Teilnehmer eine andere als die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt. Wenn der Teilnehmer das Reisebüro beauftragt notwendige Visa zu beschaffen, so haftet das Reisebüro nicht für deren rechtzeitige Erteilung durch die zuständige diplomatische Vertretung. Für allfällige Verzögerungen und Kosten, die im Zusammenhang mit der Visaerteilung entstehen können, kann das Reisebüro nicht haftbar gemacht werden. Allfällige Kosten, welche daraus entstehen können gehen zulasten des gebuchten Teilnehmers.
6. An-, Weiter- und Rückreisezeiten
Wenn der Teilnehmer zur einer Transportleistung oder zu einer anderen gebuchten Dienstleistung nicht oder zu spät erscheint, kann keine Rückerstattung der bezahlten Leistung gewährt werden. Verpasst der Teilnehmer die Transportleistung, so muss er auf seine Kosten eine neue Transportleistung buchen. Dies gilt insbesondere bei Zeitänderungen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, spätestens 72 Stunden vor Beginn der Transportleistung bei der entsprechenden Dienstleistungsstelle die Transportzeiten respektive Daten zu bestätigen.
7. Beanstandungen / Mangel
Entsprechen die erbrachten Leistungen nicht dem vereinbarten Auftrag zwischen dem Reisebüro und dem Teilnehmer oder sind sie anderweitig mangelhaft, so muss der Teilnehmer unverzüglich bei dem Dienstleistungsunternehmen, welches diese Dienstleitung erbringen sollte, unentgeltliche Abhilfe verlangen.
Führen die Interventionen des Teilnehmers zu keiner Lösung, so ist er verpflichtet von dem betreffenden Dienstleitungsunternehmen eine schriftliche Bestätigung zu verlangen, welche die Beanstandung des Teilnehmers und deren Inhalt festhält. Der Mangel und allfällige Schadenersatzansprüche müssen spätestens vier Wochen nach Rückkehr in die Schweiz beim Reisebüro schriftlich geltend gemacht werden.
8. Haftung
8.1 Baukastenreisen
Das Reisebüro ist Vermittler zwischen dem Teilnehmer und dem Transport-, Hotel- und sonstigen Dienstleistungsunternehmen. Daher kann das Reisebüro nicht garantieren, dass diese Unternehmen einwandfreie Arbeit leisten. Das Reisebüro versichert dem Teilnehmer, dass wir alle Vertragspartner und Leistungsträger sorgfältig ausgewählt haben. Das Reisebüro empfiehlt den Abschluss einer Reiseversicherung.
8.2 Ausschluss und Begrenzung
Unabhängig davon, ob eine Pauschal- oder Baukastenreise vorliegt, bleiben Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn sie auf ein Versäumnis vom Teilnehmer, auf unvorhersehbare oder unabwendbare Versäumnisse eines Dritten (der nicht Leistungsträger ist) oder auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, oder wenn ein Schaden trotz gebotener Sorgfalt durch das Reisebüro oder durch den Dienstleitungsträger nicht vorgesehen oder abgewendet werden konnte. Vorbehalten bleiben die in den internationalen Übereinkommen vorgesehenen Beschränkungen der Entschädigungen bei Schäden als Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung des Vertrages. In allen anderen Fällen der Benützung der Leistungsträger (Flug, Bahn, Schiff etc.) ist unsere Haftung pro Personenschaden auf CHF 500‘000 begrenzt.
8.3 Änderung/Annullation bei Pauschalreisen durch den Veranstalter
Bei Pauschalreisen kann das Reiseprogramm aus nicht vorhersehbaren Umständen Änderungen der Unterkunft, Transportart und – mittel (Dienstleistungsträger und Zeiten) erfahren. Programmänderungen berechtigen zu keinen Schadenersatzforderungen (auch nicht für Folgeschäden wie z.B. Lohnausfall).
8.4 Verspätung und Annullation
Bei Verspätung und Annullation, vorgenommen durch Transportunternehmen, gleichgültig aus welchem Grund, kann das Reisebüro keine Haftung für Schäden, wie z.B. Lohnausfall, zusätzliche Hotelübernachtungen, Mahlzeiten etc. übernehmen.
9. Unterlagen für die gebuchte Dienstleistung
Der Teilnehmer erhält vom Reisebüro die Unterlagen gemäß gebuchten Dienstleistungen z.B. für Flugreisen, Unterkunft, Exkursionen. Ist der Teilnehmer bis 5 Tage vor Abreise nicht im Besitz der Unterlagen ist, muss er sich beim Reisebüro melden. Der Teilnehmer ist für die Mitführung der notwendigen Reise-Dokumente selbst verantwortlich.
10. Sicherstellung
Das Reisebüro ist Mitglied des Garantiefonds der Schweizer Reisebranche und garantiert damit die Sicherstellung der einbezahlten Beträge des Teilnehmers, welche im Zusammenhang seiner reservierten Reise stehen. Detaillierte Auskunft und die genauen Richtlinien gibt dem Teilnehmer die Broschüre „Garantiert hin und zurück“, die er jederzeit beim Reisebüro beziehen kann.
11. Ombudsmann
Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung sollte der Teilnehmer den unabhängigen Ombudsmann für die Reisebranche kontaktieren. Der Ombudsmann ist bestrebt bei jeder Art von Problemen eine faire und ausgewogene Einigung zu erzielen. Adresse: Ombudsmann der Schweizer Reisebranche, Postfach, 4601 Olten.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Im Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und dem Reisebüro ist ausschließlich Schweizer Recht anwendbar. Vorbehältlich zwingender gesetzlicher Grundlagen ist Zürich auch Gerichtsstand.
Zürich, November 2017